Stufe für Stufe in das RegelinsolvenzverfahrenSeit 2002 unterstützen wir überschuldete Menschen mit unserer Spezialsoftware auf dem Weg zur Stellung eines Eigenantrag auf Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens. Für unsere Kunden hat sich dadurch vieles geändert. Sie schlafen wieder ruhig, gehen motiviert zur Arbeit und schauen optimistisch in die Zukunft. Bevor es auch für Sie soweit sein kann, müssen Sie mit unserer Hilfe Schritt für Schritt folgende Stufen nehmen: I Vergangenheit abschließen Nach der Insolvenzverordnung sind Sie verpflichtet, alle Gläubiger nach bestem Wissen und Gewissen anzugeben. Wenn Sie also keine Unterlagen mehr haben und dennoch wissen, wo Sie Schulden haben, notieren Sie die Anschrift und den Betrag auf einem Papier. Wir benötigen von Ihnen folgende Unterlagen, damit wir Ihre Daten für Sie in die Software einpflegen können:
II Gegenwart nutzen Wir pflegen Ihre Daten für den Insolvenzantrag ein und Sie erhalten den fertigen Insolvenzantrag zur Unterschrift für Ihr zuständiges Insolvenzgericht. Das Gericht bestellt nach Prüfung Ihres Insolvenzantrages einen Insolvenzverwalter, der ein Gutachten über Ihre Firma (auch wenn sie schon abgemeldet ist) erstellt.
III Zukunft gestalten Das Gericht eröffnet Ihr Insolvenzverfahren und Sie sind spätestens nach 6 Jahren schuldenfrei (ausgenommen sind Forderungen aus unerlaubter Handlung). Sie müssen sich nachweislich bemühen jede zumutbare Arbeit aufzunehmen oder weiterzuführen.
Sie treffen sich mit Ihrem Insolvenzverwalter und besprechen den weiteren Ablauf. In der Regel zieht der Insolvenzverwalter den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens ein und verteilt die eingezogenen Beträge einmal jährlich an Ihre Gläubiger. Sind Sie noch selbständig fordern Sie bitte weitere Informationen bei uns an! Durch Beschluss des Amtsgerichtes werden Sie von Ihren Restschulden befreit IV Sonstiges Seit dem 01.07.05 wurden die Pfändungsgrenzen neu festgelegt. Somit ist das unpfändbare Einkommen für eine allein stehende Person auf 990,00 EUR netto monatlich angehoben worden. Bei einem Familienvater mit einer nicht berufstätigen Ehefrau und zwei Kindern wurde das nicht pfändbare Einkommen auf 1.770,00 EUR festgesetzt.
Wenn Sie höher verdienen richtet sich der abzuführende Betrag nach der vom Gesetzgeber festgelegten Pfändungstabelle. Er hat hier einen Ausgleich geschaffen, indem er berücksichtigt, dass sich Mehrarbeit für Sie und für Ihre Gläubiger lohnen soll.
Außer unseren Kosten fallen noch Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten an. Die Höhe legt das Insolvenzgericht fest. Im Fall Ihrer Mittellosigkeit können Sie durch einen Antrag diese Kosten stunden lassen. Das Formular ist in unserer EDV berücksichtigt und wird mit ausgedruckt.
Regelinsolvenz Infoblatt
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